Das derzeit geltende Gesetz Nr. CXLI von 1997 über das Grundbuchamt wird ab dem 15. Januar 2025 (seit der Anfertigung dieses Artikels im November 2022 wurde dieses Datum etwa alle sechs Monate aktualisiert, da die Einführung von E-ING immer wieder verschoben wurde) durch das Gesetz Nr. C von 2021 über das Grundbuchamt ersetzt, das schwerwiegende Änderungen für das Grundbucheintragungsverfahren mit sich bringen wird.
Der Schlüssel zur Digitalisierung des Grundbuchs wird das dafür zu schaffende System E-ING [E-GRUNDBUCH] sein. Das Hauptziel des E-ING-Projekts ist es, das 1972 erstellte einheitliche Immobilienregister durch eine moderne elektronische Datenbank zu ersetzen, die mit anderen Datenbanken kommuniziert, den Verwaltungsaufwand sowohl für Kunden als auch für Büros zu verringern und so die ungarische Immobilienregistrierung zu modernisieren und wettbewerbsfähig zu setzen.
Die größte Neuerung des vollständig elektronisch werdenden Verfahrens besteht darin, dass die derzeitige Form des Grundbuchwesens 2025 wegfällt und künftig eine landesweit zuständige Stelle tätig wird. Eine weitere Neuerung des Systems ist, dass die Eingaben mit Eingangstempel versehen werden und dann die nicht summarisch oder vollständig bearbeiteten Fälle automatisch beurteilt werden (Einführung der automatischen Entscheidungsfindung). Anträge können ab dem kommenden Jahr durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars gestellt werden, in dem der vorgehende Rechtsanwalt (Kammerrechtsberater) oder vertretende Notar die wesentlichen Daten einträgt. Hervorzuheben ist, dass im Grundbuchverfahren grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist. Die Teilnahme am Verfahren trägt daher eine erhebliche rechtliche Verantwortung für die beteiligten Rechtsanwälte, da der Inhalt des vom gesetzlichen Vertreter ausgefüllten Formulars bei der automatischen Entscheidungsfindung maßgeblich ist, außerdem in der Regel ein papiergebundenes öffentliches oder privates Dokument kann nur dann als Grundlage für die E-ING-Registrierung verwendet werden, wenn es zuvor vom ungarischen Rechtsanwalt, Kammerrechtsberater oder Notar in ein elektronisches Dokument umgewandelt wurde. Natürlich wird es Ausnahmen von der allgemeinen Regel geben, so dass der Antragsteller einen Antrag auf Registrierung von Datenänderungen (Eigentum oder Berechtigter) schriftlich oder elektronisch stellen kann.
Es ist wichtig festzuhalten, dass die Grundannahme des E-ING-Systems darin besteht, dass die Person (ob er/sie als Einzelperson oder als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person handelt) über eine Art elektronische Signatur mit erhöhter Sicherheit verfügt (oder falls er/sie über keine verfügt, kann sein/ihr bevollmächtigter gesetzlicher Vertreter mit einer elektronischen Signatur mit erhöhter Sicherheit die Vollmacht für das Grundbucheintragungsverfahren sowie die Dokumente, die die Grundlage der Grundbucheintragung bilden, in ein beglaubigtes Dokument umwandeln lassen). Eine Vollmacht kann daher grundsätzlich nur vor einem Rechtsanwalt (ggf. in einem staatlichen Urkundenbüro) persönlich oder elektronisch, durch elektronische Signatur mit E-Ausweis, unter Verwendung des Formulars erfolgen im elektronischen Liegenschaftsmeldesystem verfügbar. Die Dokumente, die die Grundlage des vom gesetzlichen Vertreter einzureichenden E-ING bilden, können auch elektronisch unterzeichnet werden, so dass die unterzeichnenden Parteien keine zeit- und kostenintensiven Reisen zum gesetzlichen Vertreter, der den Immobilienkaufvertrag erstellt, aufwenden müssen, sondern können dies einfach und unkompliziert online tun.
Deshalb ist es ein wichtiger praktischer Rat bei der Beantragung eines neuen ungarischen Personalausweises: Stellen Sie sicher, dass die Sachbearbeiterin alle möglichen Dienste – bereitgestellt vom Regierungsamt, kostenlos verfügbar, ansonsten zu neuen Personalausweisen gehörend – für die Beantragung aktiviert (einschließlich der elektronischen Unterschrift selbst, also wir sollten zwei Umschläge erhalten, einen grün umrandeten und einen blau umrandeten mit den Kodekarten). Darüber hinaus müssen Sie durch die Verwendung von Android-Handys nicht einmal in ein separates Kartenlesegerät investieren, um Ihren elektronischen Personalausweis auszulesen (weitere Informationen: https://eszemelyi.hu/en/card-reading/#eSzemelyiMapp-CardReading).
Diese Informationen sind nicht umfassend und stellen keine Rechtsberatung oder ein Angebot dar. Für Rückfragen und Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung (https://katonareka.hu/de/kontakt/).